Dies ist ein Auszug aus dem Buch Das Praxisbuch Pedelec für Einsteiger - Kaufberatung & Fahrpraxis

Straßennutzung in der Praxis

Autor: Rainer Gievers - Publiziert im Januar 2021

In diesem Kapitel haben wir häufige Verkehrssituationen zusammengefasst, mit denen Sie es frü­her oder später zu tun bekommen.

Zwei Radfahrer nebeneinander

Viele Radfahrer fahren zu zweit nebeneinander. Das ist erlaubt, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Eine Novelle der StVO (§2 Absatz 4) stellt sogar klar: »Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden«.

Was heißt das in der Praxis? Ist die Fahrbahn ohnehin schon so eng, dass auch bei einzeln hintereinander fahrenden Radlern kein Überholvorgang ohne Unterschreitung des Mindestabstands (1,5 Meter innerorts, 2 Meter außerorts) möglich wäre, dann dürfen die Radler nebeneinander fahren1. Eine Straßenbreite von 4,5 Meter in der Stadt heißt dementsprechend, dass Radfahrer hintereinander fahren müssen2.

Auf einer breiten Kreisstraße dürfte zum Beispiel genug Platz für Überholvorgänge anderer Fahrzeuge bleiben. Sollte es zu einer Verkehrsgefährdung kommen, ist übrigens der rechts fahren­de Radler fein raus, der ja alles richtig macht3.

Autos überholen Radfahrer

Bereits bisher war die Gesetzeslage eigentlich eindeutig, denn andere Fahrzeuge müssen genügend Abstand zu Radlern wahren. Trotzdem wurde im Februar 2020 vom Gesetzgeber die Straßenverkehrsordnung überarbeitet4. StVO §5 Absatz 4 Satz 3 setzt nun einen Mindestabstand von 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts fest. Auf vielen städtischen Straßen und praktisch allen Landstraßen dürfen deshalb aufgrund der geringen Fahrbahnbreite Radler nicht mehr überholt werden.

Die oben erwähnte StVO-Änderung berücksichtigt das »verkehrsbedingte Anhalten« an Ampeln oder Kreuzungen. In dem Fall ist der Mindestabstand zwischen Radfahrer und Kraftfahrzeug nicht nötig beziehungsweise sinnvoll. Der Kraftfahrer würde ja sonst automatisch beim Anfahren eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub (ADFC) NRW geht davon aus, dass Sie ab drei folgenden Kraftfahrern verpflichtet sind, an geeigneter Stelle zu halten, um diese vorbeizulassen, sofern für sie längere Zeit keine Überholmöglichkeit besteht5. Generell entspricht es aber gutem Miteinander, ab und zu einen Halt einzulegen, damit ein Autofahrer vorbeikommt.

Die Straßenverkehrsbehörden können mit einem Schild an Engstellen ein Überholverbot für mehrspurige KFZ festlegen. Fahrräder dürfen hier nicht überholt werden6. Das Schild wurde erst Anfang 2020 eingeführt, sodass sie ihm selten begegnen werden.

Vorsicht, wenn Radwege Straßen kreuzen

Auf einem Radweg, der über eine Straßeneinmündung führt, haben Sie als Radfahrer Vorfahrt. Rechts abbiegende Kraftfahrer können aber Radfahrer eventuell wegen des toten Winkels nicht sehen. Sie müssen daher bei rechts abbiegenden Kraftfahrzeugen besondere Vorsicht walten lassen.

Radfahrer überholen Radfahrer oder Fußgänger

Aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit brauchen Fahrradfahrer beim gegenseitigen Überholen keine riesigen Abstände zueinander einzuhalten. Gleiches gilt auch, wenn Fußgänger überholt wer­den.

Viele Radfahrer klingeln vor dem Überholen anderer Fahrer oder von Fußgängern. Die Straßenver­kehrsordnung erlaubt »Schallzeichen« eigentlich nur außerorts7, in der Praxis bleibt Ihnen aller­dings häufig nichts anders als ein kurzes Klingelzeichen übrig. Die Fußgänger von hinten anzu­schreien wäre ja keine Alternative.

Radfahren mit dem Hund

Einen kleinen Hund transportieren Sie einfach in einer Lenkertasche, die Sie im Tier- oder Fahrradfachhandel erhalten. Alternativ werden auch spezielle Hundeanhänger angeboten. Beachten Sie zum Thema auch Kapitel Fahrradanhänger.

Während Sie einen Hund mit dem Rad oder gleichgestelltem Pedelec mitführen dürfen, ist dies beim S Pedelec verboten8.


Für den Hundetransport verkauft der Fachhandel passende Anhänger. Foto: www.croozer.de | pd-f.

Läuft der Hund neben Ihnen her, sollten Sie Ihn für Fahrten in Dämmerung oder bei Nacht mit ei­nem reflektierenden oder selbst leuchtenden Halsband ausstatten. Reflektierende Hundeleinen er­höhen die Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer zusätzlich.

Im Straßenverkehr sollten Sie Ihren Hund immer angeleint führen, um ihn und andere Verkehrs­teilnehmer zu schützen. Die Leinenpflicht ist in jedem Bundesland anders geregelt, weshalb wir in diesem Buch aus Platzgründen nicht weiter darauf eingehen können.

Hunde reagieren häufig unerwartet, beispielsweise indem sie plötzlich stehen bleiben oder die Richtung wechseln. Eine starre Leine ist dann sehr unfallträchtig. Abhilfe schaffen Hundeleinen mit integriertem Ruckdämpfer. Keine gute Idee ist übrigens das Befestigen der Hundeleine am Lenker, weil damit die Unfallgefahr erheblich steigt.

Der Handel vertreibt Hundeabstandshalter, die aus einem Gestell bestehen, das man hinten am Fahrrad anbringt. Der Hund wird über eine kurze Leine an einer Feder befestigt. Beachten Sie, dass sich solche Halterungen an vielen Pedelecs nicht anbringen lassen, weil zum Beispiel die Akkuhalterung im Weg ist.

Wo darf das Fahrrad abgestellt werden?

In verkehrsberuhigten Bereichen, sowie Gehwegen oder in Fußgängerzonen dürfen Sie Ihr Fahrrad an beliebiger Stelle abstellen. Abgestellte Fahrräder dürfen aber weder Fußgänger noch Rollstuhl­fahrern den Weg verstellen und auch Rettungswege müssen frei bleiben9.

Grundsätzlich dürfen Sie Ihr Fahrrad wie ein Auto auch längs am rechten Fahrbahnrand parken.

Bei Dunkelheit muss dann aber eine rot-weiße reflektierende Park­warntafel, wie man sie von PKW-Anhängern kennt, angebracht werden. Die Parkwarntafel muss vor Fahrtantritt wieder entfernt werden. Außerorts sind Parkwarntafeln nicht zulässig, weil das Fahrzeug dann über eine eigene Beleuchtung verfügen muss.

Die Größe ist mit Form A (423 × 423 mm) und Form B (282 × 282 mm) genau vorgegeben10.

Die unpraktische Parkwarntafel werden Sie natürlich nie einsetzen, sondern für Ihr Gefährt eine entsprechende Abstellmöglichkeit auf dem Gehweg beziehungsweise in einem Fahrradständer suchen.

Vor der Ampel auf dem Gehweg

Als Autofahrer kennen Sie die Situation: Die Ampel ist rot, aber der Radfahrer schert aus und fährt einfach auf dem Gehweg weiter. Anschließend wechselt er nach der Ampel wieder auf die Straße. Das ist natürlich verboten! Dem Radler droht ein Bußgeld, falls er angezeigt beziehungsweise von der Polizei erwischt wird.

Vordrängeln an der roten Ampel

An einer roten Ampel dürfen Sie an den wartenden Fahrzeugen bis zur Haltelinie vorbeifahren. Ordnen Sie sich so ein, dass Sie sich nicht im toten Winkel des links von ihnen stehenden Fahr­zeugs befinden.

Das Vorbeifahren bis zu Haltelinie ist verboten, wenn sich die Fahrzeugkolonne bei »grün« schon wieder in Bewegung setzt11. Sie müssen sich dann in die Kolonne einordnen. Dazu steht in der Straßenverkehrsordnung: »Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen12

Ist die linke Fahrspur frei und gefährden Sie dabei niemanden, dürfen Sie links vorbeifahren, müs­sen sich anschließend aber wieder korrekt rechts einordnen. Die Autofahrer müssen Ihnen Platz zum rechten Einordnen lassen, wenn die Ampel zwischendurch umschlägt13.

Alkohol im Straßenverkehr

Als Radfahrer sollten Sie besser keinen Alkohol zu sich nehmen, denn schon geringe Mengen könnten Sie in Schwierigkeiten bringen.

Grundsätzlich sind Sie mit 1,6 Promille im Blut absolut fahruntüchtig. Dem betrunkenen Fahrer droht dann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr14, bei Gefährdung anderer Personen oder teurer Sachen muss er sogar mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe15 rechnen. In der Praxis werden viele Alkoholfahrer allerdings »nur« zu einer Geldstrafe von einem Monatsnettogehalt (30 Tages­sätze) verurteilt und erhält 2 Punkte in Flensburg16.

Eine Alkoholfahrt mit 1,6 Promille hat auch Auswirkungen auf den Führerschein, denn die Fahrer­laubnisbehörde wird prüfen, ob eine Ungeeignetheit zum Fahren von Kraftfahrzeugen vorliegt. Der Betroffene muss dann innerhalb einer Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU, umgangssprachlich »Idiotentest«) vorzulegen, um seine Fahreignung nachzuweisen. Nur wenn die­se erfolgreich verläuft, kann er seinen Führerschein behalten17. Es kommt übrigens durchaus vor, dass uneinsichtige Alkoholsünder, die beispielsweise die MPU verweigern oder mehrfach voll­trunken unterwegs sind, ein Fahrverbot für ihr Fahrrad erhalten18.

Die Grenze von 0,5 Promille, ab der Autofahrer ihren Führerschein verlieren, gilt für Fahrradfah­rer nicht. Allerdings riskieren Radfahrer, die mit einem »alkoholtypischen Verhalten« auffallen ebenfalls den Führerschein. Dazu zählen unsicheres Verhalten, Fahren in Schlangenlinien oder Fahren ohne Licht bei Dunkelheit19. Der betroffene Radfahrer muss mit ähnlichen Folgen wie bei Volltrunkenheit rechnen.

PKW-Fahranfänger müssen bei alkoholbedingter Fahrauffälligkeit mit einer Verlängerung der Pro­bezeit und der Verordnung eines Aufbauseminars rechnen. Ab einem Alter von 16 Jahren kann un­ter Umständen von den Behörden eine MPU vor dem Erwerb des PKW-Führerscheins verlangt werden.

Bei weniger als 0,3 Promille Blutalkohol müssen Sie bei einer Polizeikontrolle mit keinen Konse­quenzen rechnen.

Drogen sind im Straßenverkehr ebenfalls keine gute Idee, denn hier gibt es keine Toleranzgrenzen. Wer erwischt wird, muss an einer MPU teilnehmen, außerdem droht eine Strafanzeige wegen Ge­fährdung des Straßenverkehrs unter Drogeneinfluss20.

Zum Abbiegen müssen Sie gegebenenfalls den neben der Straße liegenden Radweg verlassen -- selbst wenn Sie eigentlich durch ein blaues Zeichen, siehe Kapitel Radwege, zur Radwegenut­zung verpflichtet sind. Die folgenden Beispiele zeigen, wie Sie dabei vorgehen können:

Beim indirekten Abbiegen fahren Sie zunächst geradeaus weiter bis in die Gegenfahrbahn und biegen dann mit rechten Winkel ab.

Beim direkten Abbiegen ordnen Sie sich dagegen wie ein Kraftfahr­zeug zur Fahrbahnmitte ein.

Auf extrem stark befahrenen Kreuzungen beziehungsweise im Berufs­verkehr kann auch das indirekte Überqueren sinnvoll sein. Dazu stei­gen Sie ab und schieben Ihr Fahrrad als Fußgänger über die Straßen­seiten, anschließend steigen Sie wieder auf und fahren auf der Fahrbahn weiter.

In vielen größeren Städten werden die Radwege über die Kreuzung oder über Einmündungen ge­führt, was das Abbiegen erleichtert.

Radweg-Ende

Benutzungspflichtige Radwege enden automatisch an Kreuzungen und Einmündungen. Manche Radfahrer fahren dann einfach geradeaus weiter, obwohl sie es nicht dürfen. Die nachfolgenden Beispiele zeigen, wie man sich richtig verhält21.

Der Pfeil gibt Ihre Fahrtrichtung an.

Die Situation ist hier eindeutig, denn mit dem runden blauen Schild (Zeichen 237) wird der Radweg auf der anderen Stra­ßenseite fortgesetzt.

Der Radweg endet hier. Ein stures Weiterfahren ist nicht nur falsch, sondern ordnungswidrig.

Korrekt ist jetzt das vorsichtige Einfädeln auf der Fahrbahn (gestrichelte Linie). Achten Sie auf nachfolgende Kraftfahrer, die nicht unbedingt erwarten, dass Sie auf die Fahrbahn wechseln.

Hier geht der Radweg zwar nach der Kreuzung weiter, aber das runde blaue Fahrradschild fehlt.

Es handelt sich somit um einen Radweg, den Sie nutzen dür­fen, aber nicht müssen. Wahlweise können Sie stattdessen also auch auf der Fahrbahn weiterfahren.

Endet die Nutzungspflicht für einen Fahrradweg auf der lin­ken Fahrbahnseite, dann dürfen Sie nicht einfach weiterfah­ren!

Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Sie sind also verpflichtet, auf die rechte Fahrbahnseite zu wechseln, was die gestrichelte Linie andeu­tet.


Hier wird der gut ausgebaute Radweg mit Zeichen 237 (Pfeil) über die Einfahrt weitergeführt.

Auto überholt Fahrrad und will rechts abbiegen

Es passiert oft, dass ein Radfahrer von einem Auto (gestrichelte Linie) überholt wird (Abbildung links), das danach direkt vor dem Radfahrer nach rechts in eine Straße einbiegt (Abbildung rechts). Der Radfahrer muss dann bremsen, um nicht auf das Auto aufzufahren.

Die Straßenverkehrsordnung ist in dieser Hinsicht eindeutig, denn wer abbiegen will, muss Fahrrä­der durchfahren lassen, auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fah­ren22. Erreicht also der Radfahrer zur gleichen Zeit die Abbiegestelle, so muss das Auto den Vor­rang des geradeaus fahrenden Rads beachten. Dazu gibt es sogar ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 5 Ss 88/89 - 38/89 I).

Mit der letzten Änderung an der Straßenverkehrsordnung (§ 9 Absatz 6 StVO) Anfang 202023 dürfte sich die Anzahl der Unfälle mit Radlern noch mal reduzieren, denn rechts abbiegende KFZ ab 3,5t (LKW) dürfen nur noch in Schrittgeschwindigkeit -- mit 4 bis 7 km/h -- abbiegen. Eine Ausnahme besteht nur »wenn nicht mit Radverkehr zu rechnen ist«. Das Bußgeld bei Missachtung beträgt für den KFZ-Führer 70 Euro, verbunden mit einem Punkt in Flensburg.

Welche Wege darf ich nutzen?

Sie werden sehr häufig Wirtschaftswege für Ihre Touren nutzen. Unter dem Oberbegriff »Wirt­schaftsweg« sind Feld-, oder Waldwege zusammengefasst, die überwiegend land- oder forstwirt­schaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben24.

Ob Sie einen Wirtschaftsweg als Radfahrer nutzen dürfen, hängt von dessen Widmung ab, die sich durch Sperren oder Verkehrsschilder ergibt. Bei Waldwegen kommen noch gesetzliche Regelun­gen der Bundesländer hinzu, die von der allgemeinen Freigabe bis zum völligen Nutzungsverbot reichen.

Schilder

Folgenden Schildern begegnen Sie häufig auf Wirtschaftswegen (und ab und zu in der Stadt)25:

»Verbot für Fahrzeuge aller Art« (Zeichen 250) wird umgangssprachlich auch als »Durchfahrt verboten« bezeichnet. Vom Verbot sind auch Fahr­räder betroffen.

Möchten Sie den Weg trotzdem nutzen, dann müssen Sie Ihr Fahrrad schieben.

Zeichen 260 verbietet die Durchfahrt für Motorräder, Mopeds, Mofas so­wie sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (Autos, LKWs usw.). Davon sind übrigens auch S Pedelecs (Pedelecs mit 45 km/h) betroffen!

Fahrräder und damit auch die gleichgestellten Pedelecs dürfen dagegen den Weg befahren.

Die Durchfahrt für Autos und sonstige mehrspurige Fahrzeuge verbietet Zeichen 251.

Einspurige Fahrzeuge, darunter S Pedelecs, Fahrräder und die damit gleichgestellten Pedelecs fallen nicht unter das Verbot. Sie dürfen also fahren.

Krafträder dürfen den mit Zeichen 255 beschilderten Weg nicht nutzen. Dazu zählen Mofas, Mopeds, Motorräder und S Pedelecs.

Fahrradfahrer und damit Pedelecs haben freie Fahrt!

Eine Kombination des Durchfahrtverbots mit »Fahrrad frei« ist möglich.

Bitte beachten Sie, dass dies nur für Fahrräder beziehungsweise Pedelecs, aber nicht für die schnellen S Pedelecs gilt.

Durchfahrtverbot kombiniert mit dem Schild »Landwirtschaftlicher Ver­kehr frei« oder »Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei«: Damit ist auch das Fahrradfahren verboten. Das Schieben des Fahrrads ist aber er­laubt.

Sehr häufig trifft man auf das Durchfahrtverbot mit dem Hinweis »Anlie­ger frei«. Als Radfahrer sind Sie kein »Anlieger« und dürfen die Straße nicht befahren. Ausnahme: Sie wohnen in der Straße oder Sie besuchen einen Anlieger.

Das Schieben des Fahrrads ist erlaubt.


Diesen Wirtschaftsweg mit Zeichen 260 dürfen Sie als Rad- beziehungsweise Pedelec-Fahrer nutzen.


Auch das gibt es: Das Zeichen 260 gestattet bereits die Durchfahrt für Radfahrer. Das Zusatzschild ist deshalb zumindest für Radler überflüssig.


Das Zusatzzeichen 1012-32 »Radfahrer absteigen« hat, sofern es alleine steht, keine rechtliche Aus­wirkungen. Falls Sie das Schild nicht befolgen, müssen Sie also nicht mit einem Bußgeld rechnen. Anders sieht es allerdings aus, wenn »Radfahrer absteigen« die Bedeutung eines anderen Schilds verdeutlicht oder ergänzt26.

Waldwege

Die Benutzung der Waldwege regelt ein Bundesgesetz27, das wiederum auf entsprechende Landes­gesetze verweist. Das Chaos ist somit perfekt28. Bitte beachten Sie, dass wir nur auf die Regelun­gen für Fahrräder und damit den gleichgestellten Pedelecs eingehen. S Pedelecs unterliegen dage­gen den gesetzlichen Vorgaben für Kraftfahrzeuge, weshalb Sie sich an der örtlichen Beschilde­rung orientieren sollten.

Die Benutzung von Waldwegen geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypi­sche Gefahren. Fußgänger haben Vorrang! Im Wald sollten Sie alles vermeiden, was die Flora und Fauna stört, also zum Beispiel lautes Rufen oder Fahren abseits der Wege.

Die meisten Landesgesetze schränken die Wegnutzung auf Erholungszwecke ein. Genau genom­men ist es damit nicht gestattet, den Weg zur Arbeit über Waldwege abzukürzen.

Unser Tipp: Radwege sind meistens deutlich ausgeschildert. Fast jede Stadt und jeder Landkreis veröffentlicht zudem entsprechendes Kartenmaterial, das Sie online abrufen oder vor Ort bei der Touristeninformation abholen können.

Baden-Württemberg: Radfahren ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Nicht gestattet ist das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite. Die Forstbehörde kann Ausnahmen zulas­sen. Die 2 m-Regel widerspricht dem Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg, welche das Radfahren in der freien Natur auf alle geeigneten Wegen und ohne Festlegung der Mindestbreite erlaubt. Proteste aus der Bevölkerung haben allerdings bisher nicht geholfen.

Bayern: Im Dezember 2020 gab es eine drastische Regelverschärfung29 bei der Waldnutzung. Das Radfahren ist ausschließlich auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Fahrten abseits der Wege sind nur mit Genehmigung des Waldbesitzers gestattet. Wörtlich heißt es in der Vorschrift: »Wege, die durch Querfeldeinfahren entstanden sind, sind in aller Regel nicht geeignet für das Befahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft«.

Berlin: Das Radfahren auf Straßen und Wegen sind dem Betreten im Sinne des § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes30 gleichgestellt31. Im verwiesenen Bundesnaturgesetz heißt es: »Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet.«

Brandenburg: Zweispurige Wirtschaftswege dürfen auch von Radfahrern genutzt werden. Auch Sport- und Lehrpfade, sowie Wege, die nicht mit zweispurigen Fahrzeugen befahren werden kön­nen, sind für Radfahrer freigegeben32. Weil trotzdem unklar war, was der Gesetzgeber mit Letzte­rem meinte, gab es die offizielle33 Klarstellung: »Die Bedingung für ein Befahren eines dieser Wege ist aber, dass diese für Fahrräder [...] überhaupt befahrbar sind«.

Bremen: Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden. Damit ist das Fahren mit Pedelecs ausgeschlossen.

Hamburg: Das Radfahren ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.

Hessen: Radfahren ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist.

Mecklenburg-Vorpommern: Jeder darf Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine betreten und mit einem Fahrrad befahren.

Niedersachsen: Radwege sind entsprechend ausgewiesen. Andere Wege wie Fuß- und Pirschpfa­de, Brandschneisen, Fahrspuren der Holzabfuhr, Grabenränder usw. dürfen nicht mit dem Fahrrad befahren werden.

Nordrhein-Westfalen: Das Radfahren ist auf allen Straßen und festen Wegen gestattet. Letzteres umfasst laut Rechtsprechung34 auch naturbelassene Wege mit festem Untergrund.

Rheinland-Pfalz: Auf allen naturfest angelegten **Waldwegen unabhängig von deren Breite ist das Radfahren erlaubt, soweit diese nicht ausdrücklich als Sonderwege für Fußgänger gekennzeichnet sind. Soweit darüber hinaus das Radfahren im Einzelfall verboten ist, ist dies durch entsprechende amtliche Verbotskennzeichen ersichtlich zu machen.

Saarland: Das Radfahren im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Maschinenwege, Rückeschneisen, sowie unbefestigte Fußpfade sind keine Wege in diesem Sinne.

Sachsen: Das Radfahren ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen.

Sachsen-Anhalt: Das Befahren von Waldwegen ist mit Fahrrädern gestattet.

Schleswig-Holstein: Die Nutzung aller Waldwege ist erlaubt, allerdings nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach Sonnenuntergang. Auch die besonders ge­kennzeichneten Wanderwege, Radwege und Reitwege, sowie Privatwege dürfen Radfahrer nutzen, sofern dies nicht durch ein Verbotsschild ausgeschlossen ist.

Thüringen: Das Radfahren ist in Thüringen auf allen Straßen und festen Wegen gestattet. Als fes­ter Weg dürfte analog zur Regelung in NRW auch ein naturbelassener Weg mit festem Untergrund gelten.

Waldwege und Ordnungshüter

Nutzen Sie Waldwege, dann werden Sie früher oder später Bekanntschaft mit Ordnungshütern ma­chen.

Förster beziehungsweise Mitarbeiter der Forstverwaltung haben hoheitliche Befugnisse und damit die Stellung von Polizeibeamten. Dabei sind sie aber an Recht und Gesetz gebunden, dürfen also nicht etwas verbieten, für das es keine gesetzliche Vorgaben gibt. Der Förster kann Ihnen die We­genutzung untersagen und dies gegebenenfalls auf Grundlage seiner gesetzlichen Rechte auch durchsetzen. Dazu gehört die Feststellung Ihrer Personalien. Ein vom Förster ausgesprochenes Verbot stellt einen Verwaltungsakt dar, der zunächst wirksam ist. Allerdings können Sie das Ver­bot in einem behördlichen Widerspruchsverfahren beziehungsweise durch ein Verwaltungsgericht überprüfen lassen.

Jagdpächter haben dagegen keine öffentliche Funktion und dürfen weder Wege sperren noch Radfahrern die Durchfahrt verweigern. Personen, die unberechtigt im Jagdbezirk jagen, darf der Jagdpächter aber anhalten, um deren Personalien aufzunehmen. Dagegen kann der Jagdpächter nichts gegen Fahrradfahrer unternehmen, die möglicherweise das Wild stören oder auf einem ver­botenen Weg fahren. Haben Sie tatsächlich mal einen Fehler gemacht, dann wird es interessant: Anhalten darf Sie der Jagdpächter mangels polizeilicher Befugnisse nicht, andererseits darf er oh­nehin nicht Ihre Personalien aufnehmen. Wenn der Jagdpächter Sie persönlich kennt, müssen Sie aber mit einer Anzeige rechnen. Wir raten natürlich trotzdem dazu, auf berechtigte Forderungen des Jagdpächters einzugehen beziehungsweise Waldwege ordnungsgemäß zu befahren.

Besonderheiten auf Wirtschaftswegen

Kreuzt ein Wirtschaftsweg eine Straße, dann gilt die Straßenverkehrsordnung: Sie müssen dem Verkehrsteilnehmer auf der Straße Vorfahrt gewähren35.

Auf Wirtschaftswegen gilt zwar rechts vor links, in der Praxis werden Sie aber land- und forstwirt­schaftlichen Maschinen die Vorfahrt lassen, weil sie meistens nicht gut rangieren können. Daraus ergibt sich aber keine grundsätzliche Vorfahrt für die Maschinenführer.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung finden Sie nur selten an Wirtschaftswegen. Sie müssen sich dann nach den allgemeinen Vorgaben des § 3 der StVO36 richten: »Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbe­sondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkei­ten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen«. Weiter heißt es: »Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könn­ten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der überseh­baren Strecke gehalten werden kann«.

Besitzer einiger privater Wirtschaftswege bringen selbst das Schild »Durchfahrt verboten« (Zei­chen 250) an, ohne dass eine behördliche Genehmigung vorliegt. Die Unzulässigkeit eines Schilds lässt sich leider nur mit einem Anruf bei der zuständigen Behörde klären, sofern nicht das Schild sich ohnehin als »selbst gebastelt« entpuppt.

Zebrastreifen und Fußgängerampeln

Zebrastreifen und Fußgängerampeln sind für Radfahrer eine sichere Möglichkeit, um gefahrlos die Straßenseite zu wechseln. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein Radweg auf der ande­ren Straßenseite weitergeführt wird oder Sie die Fahrtrichtung wechseln möchten. Vorsicht: Rad­fahrer haben keinen Vorrang und müssen gegebenenfalls warten. Es bleibt Ihnen aber unbenom­men, vom Rad abzusteigen und es zu schieben, womit Sie die Fußgängervorrechte erhalten.

Ampeln

Die Ampelregeln für Radfahrer wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet. Die neueste Änderung gilt ab 2017:

Quelle: Verkehrsforum37

Wie Sie bereits aus der Tabelle ersehen, ist es mit den Ampeln nicht ganz einfach, zumal einige Städte nur schludrige bauliche Anpassungen vorgenommen haben. So sind manchmal die Fahr­bahnampeln nicht vom Radweg aus einsehbar oder Fußgängerampeln werden zur Radfahrerampel umfunktioniert.

Mit zwei Beispielen lassen sich die Regeln am einfachsten erläutern:

  • Für Radfahrer, die auf einem Radweg unterwegs sind, gilt die Fahrbahnampel (bis Ende 2016 mussten sich Radfahrer noch nach der Fußgängerampel richten!)
  • Ausnahme: Ist der Radfahrer auf dem Radweg unterwegs und die Fußgängerampel zeigt Fahrradpiktogramme an, dann muss er sich nach der Fußgängerampel richten.
  • Ein Radfahrer, der die Straße nutzt, muss sich nach der Fahrbahnampel richten.

Bei unseren Recherchen zum Thema »Ampel« sind wir im Internet und in Fachliteratur häufig auf veraltete Informationen gestoßen. Wenn Sie zu einer bestimmten Fragestellung als Radfahrer Rat suchen, sollten Sie auf Aktualität achten. Nur Infos, die nach 2017 publiziert wurden, berücksichti­gen den aktuellen Stand!

Unterwegs in der Gruppe

Wenn 16 oder mehr Radfahrer als Gruppe unterwegs sind, dann können sie einen »geschlossenen Verband«38 bilden. Laut StVO liegt ein geschlossener Verband vor, wenn er für andere am Ver­kehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Außerdem gibt es einen Verantwortlichen, der auf die Einhaltung der Verkehrsregeln durch die Mitglieder des Verbands achtet. Wir empfeh­len, dass der Verantwortliche mit seiner Versicherung mögliche Haftungsfolgen abklärt.

Die Mitglieder eines geschlossenen Verbands dürfen zu zweit nebeneinander fahren.

Als geschlossener Verband ist verkehrsrechtlich ein Fahrzeug. Daraus ergibt sich39:

  • Springt die Ampel nach dem Einfahren der ersten Fahrräder in eine Kreuzung auf »Rot« um, dann müssen die restlichen Fahrräder trotzdem folgen.
  • Gleiches gilt auch für das Passieren einer Einmündung, denn ein sonst bevorrechtigtes Fahrzeug muss den Verband passieren lassen.
  • Wegen der Breite und Länge sind geschlossene Verbände von der Radwegbenutzungsp­flicht ausgenommen.

Für andere Verkehrsteilnehmer hat der geschlossene Verband durchaus Vorteile, denn 16 hinter­einander fahrende Radfahrer dürften sich nicht so leicht überholen lassen wie ein geschlossener Verband, in dem jeweils zwei Mitglieder dicht gestaffelt nebeneinander fahren.

Strafe bei Verstößen

Das Bußgeld richten sich meist daran, ob Sie den Verkehr gefährdet, andere behindert oder sogar einen Unfall verursacht haben.

Beispiele:

Verkehr bei Überquerung einer Kreuzung nicht beachtet

  • ohne Behinderung von Verkehrsteilnehmern
  • ohne Gefährdung
  • ohne Sachbeschädigung = 15 Euro

Handy während der Fahrt genutzt = 55 Euro

Bei Rot über die Ampel mit einer Rotphase kürzer als 1 Sek.

  • ohne Gefährdung
  • ohne Sachschaden = 1 Punkt in Flensburg, 60 Euro

Bei Rot über die Ampel mit einer Rotphase länger als 1 Sek.

  • ohne Gefährdung
  • ohne Sachschaden = 1 Punkt in Flensburg, 100 Euro

Beschilderten Radweg nicht benutzt

  • ohne Behinderung von Verkehrsteilnehmern
  • ohne Gefährdung
  • ohne Sachbeschädigung = 20 Euro4

Verbot der Einfahrt missachtet

  • ohne Behinderung von Verkehrsteilnehmern
  • ohne Gefährdung
  • ohne Sachbeschädigung = 20 Euro

Wir empfehlen den Bußgeldrechner der Stadt Hamburg: https://www.hamburg.de/fahrrad/8785956/bussgeldrechner

17. Teil: Lesen Sie hier weiter


  1. https://www.t-online.de/auto/recht-und-verkehr/id_87384368/aergernis-fuer-autofahrer-duerfen-fahrradfahrer-nebeneinander-radeln-.html

  2. https://cyclingclaude.de/2020/02/16/stvo-novelle-ueberholabstand-und-das-nebeneinanderfahren/

  3. http://www.faz.net/aktuell/technik-motor/der-jurist-antwortet-duerfen-radfahrer-eigentlich-alles-11939741.html

  4. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0501-0600/591-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1

  5. https://www.adfc-nrw.de/kreisverbaende/kv-bottrop/radverkehr/verkehrsregeln/ueberholen-von-radfahrern.html

  6. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-bundesrat.html

  7. Straßenverkehrs-Ordnung I. - Allgemeine Verkehrsregeln § 5 (5): https://dejure.org/gesetze/StVO/5.html

  8. Straßenverkehrs-Ordnung I. - Allgemeine Verkehrsregeln § 28: https://dejure.org/gesetze/StVO/28.html

  9. https://www.sueddeutsche.de/auto/abstellen-von-fahrraedern-wo-parken-erlaubt-ist-und-wo-nicht-1.2397571

  10. https://de.wikipedia.org/wiki/Parkwarntafel

  11. http://www.fr.de/leben/auto/regeln-und-verbote-darum-duerfen-sich-radfahrer-vordraengeln-a-576208

  12. Straßenverkehrs-Ordnung -- Allgemeine Verkehrsregeln § 5: https://dejure.org/gesetze/StVO/5.html

  13. https://www.n-tv.de/ratgeber/Das-duerfen-Radfahrer-im-Strassenverkehr-article12433051.html

  14. § 316 Strafgesetzbuch (StGB)

  15. § 315c StGB

  16. https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/verkehrsvorschriften/inland/alkohol/

  17. https://www.anwalt.de/rechtstipps/alkohol-am-lenker-was-droht-fahrradfahrern_037401.html

  18. https://www.tagesspiegel.de/mobil/fahrrad/alkohol-auf-dem-fahrrad-fuehrerscheinentzug-und-radverbot/11013710.html

  19. http://www.massvoll-geniessen.de/auch-radfahrer-koennen-den-fuehrerschein-verlieren.html

  20. https://www.bussgeldkatalog.net/fahrrad/alkohol-drogen/#betrunken-fahrrad-fahren-keine-gute-idee

  21. http://www.erika-ciesla.privat.t-online.de/radweg-recht.html

  22. StVO § 9, Absatz 3

  23. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0501-0600/591-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1

  24. https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftsweg

  25. https://www.adfc-nrw.de/aktuelles/aktuelles/article/verkehrszeichen.html

  26. https://www.adfc-nrw.de/kreisverbaende/kv-bielefeld/adfc-bielefeld/bielefelder-radnachrichten-archiv-2000-2013/ausgabe-32003/runter-vom-rad.html

  27. Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz): § 14 Betreten des Waldes: https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__14.html

  28. https://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage

  29. https://www.mtb-news.de/news/bayern-mountainbike-strafen (abgerufen am 04.01.2021)

  30. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -- BNatSchG) § 59 Betreten der freien Landschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg2009/\_59.html

  31. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin - (Berliner Naturschutzgesetz -- NatSchGBln) vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140): http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/as9/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1& js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NatSchGBE2013rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0

  32. Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz -- BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgnatschag_2016

  33. https://bps-recht.de/images/pdf/forstwirtschaftsrecht/Brafona_134_2008_bm080526.pdf

  34. https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Wald-erleben/Dokumente/160622_Urteil.pdf

  35. https://www.bussgeldkatalog.org/befahren-von-waldwegen/

  36. https://dejure.org/gesetze/StVO/3.html

  37. https://radverkehrsforum.de/lexicon/entry/10-tabelle-ampelregelungen-für-den-radverkehr/

  38. § 27 Abs. 1 Satz 2 StVO: https://dejure.org/gesetze/StVO/27.html

  39. https://www.adfc-nrw.de/kreisverbaende/kv-bottrop/radverkehr/verkehrsregeln/geschlossener-verband.html