Dies ist ein Auszug aus dem Buch Das Praxisbuch Pedelec für Einsteiger - Kaufberatung & Fahrpraxis

Gesetzliche Vorschriften

Autor: Rainer Gievers - Publiziert im Januar 2021

Alle Zweiräder mit elektrischem Antrieb werden im Volksmund als E-Bike bezeichnet, was aber eine grobe Vereinfachung ist, denn in Fachkreisen unterscheidet man zwischen E-Bike, Pedelec und S Pedelec. Bitte beachten Sie bei den folgenden Ausführungen, dass sich die gesetzlichen Vor­schriften außerhalb Deutschlands teilweise deutlich davon unterscheiden.

Pedelec (Kofferwort aus dem engl. Pedal Electric Cycle) sind Fahrräder mit einem Motor, der den Fahrer mit bis zu 250 Watt Leistung unterstützt. Die Motorleistung lässt sich nur abrufen, wenn der Fahrer tritt. Eine Schiebehilfe, die das Fahrrad ohne Treten bis 6 km/h beschleunigt, ist gesetz­lich erlaubt1. Rechtlich sind Pedelec den konventionellen Fahrrädern gleich gestellt, aber darauf kommen wir noch im nächsten Kapitel.

S Pedelec: Diese funktionieren wie ein Pedelec, der Motor unterstützt beim Treten aber bis zu ei­ner Geschwindigkeit von 45 km/h. Da S Pedelec als Kleinkrafträder eingestuft werden, benötigt der Fahrer einen Führerschein der Klasse AM und muss daher mindestens 16 Jahre alt sein. Ent­sprechend muss man ein Mofa-Versicherungskennzeichen anbringen und einen Fahrradhelm tra­gen. Die Benutzung von Radwegen ist in der Regel nicht erlaubt.

E-Bike: Diese Fahrzeuge verzichten auf die Muskelleistung des Fahrers und werden mit einem Gas­hebel, Knopf oder Fußschalter beschleunigt. Wie beim S Pedelec benötigt man -- je nach Gefährt -- mindestens einen Mofa-Führerschein und ein Versicherungskennzeichen.

PLEV: Bei den PLEV (»Personal Light Electric Vehicle«, zu deutsch »persönliches leichtes Elektrofahrzeuge) handelt es sich um eine von der EU neu geschaffene Geräteklasse. Damit sind Elektrotretroller gemeint, die maximal 20 km/h schnell sind. Umgangssprachlich werden diese häufig als »Scooter« (gesprochen »Skuhter«) bezeichnet.

Pedelec

Wie bereits erwähnt, gelten alle rechtlichen Vorgaben für Fahrräder auch für Pedelecs, das heißt, es gibt weder ein Mindestalter, noch eine Führerscheinpflicht. Helm oder Haftpflichtversicherung sind ebenfalls nicht nötig, aber angesichts der leicht erreichten Geschwindigkeiten zu empfehlen. Darüber hinaus dürfen (und teilweise müssen) Sie Radwege nutzen. Auf die zu beachtenden Ver­kehrsregeln gehen wir im Kapitel Pedelec im Straßenverkehr noch genauer ein.

Sehr praktisch ist erlaubte Schiebehilfe bis 6 km/h, die man bei vielen Pedelecs per Knopfdruck abruft, denn das Fahrzeuggewicht ist im Vergleich mit konventionellen Fahrrädern durch Motor, Akku und robusteren Rahmen bis zu 10 Kilogramm höher.

Die Motorleistung, die nur bei aktivem Trampeln abgerufen wird, ist bei Pedelecs auf 250 Watt be­grenzt. Ein durchschnittlicher Fahrer kommt auf 100 Watt, was schon zeigt, wie enorm die Unter­stützung ist.

Je nach Hersteller regelt das Antriebssystem mehr oder weniger deutlich spürbar die Unterstützung zurück, sobald Sie 25 km/h erreichen. Es ist Ihnen natürlich unbenommen, nur mit Muskelleistung noch schneller zu fahren.

In Österreich, das ja über viele Berge verfügt, dürfen Pedelec statt 250 Watt sogar eine Leistung von 600 Watt bereitstellen. Falls Sie meinen, deshalb Ihr Pedelec in Österreich zu bestellen, müs­sen wir Sie enttäuschen: Nachdem wir im Internet keine entsprechenden Angebote fanden, fragten wir einen großen österreichischen E-Bike-Versandhändler, der angab, dass er nur 250 Watt-Modelle im Programm hat2. Darüber hinaus wäre der Einsatz im deutschen Straßenverkehr ohnehin verbo­ten.

S Pedelec

Das S Pedelec, auch als Pedelec 45 bezeichnet, wird vom Gesetzgeber als Kleinkraftrad3 in die Klasse L1e4 (zwei Räder) eingeordnet. Die eher selten angetroffenen Varianten mit drei bezie­hungsweise vier Rädern entsprechen den Klassen L2e beziehungsweise L6e. Sie benötigen daher einen Führerschein der Klasse AM, welche im PKW-Führerschein Klasse B enthalten ist. Daraus ergibt sich automatisch auch das Mindestalter des Fahrers von 16 Jahren. Sind Sie vor dem 1. April 1965 geboren, dürfen Sie auch ohne Führerschein ein S Pedelec nutzen5.

Wie bei den auf 25 km/h begrenzten Pedelecs müssen Sie beim S Pedelec fleißig in die Pedale treten, der Motor regelt dann ab 45 km/h ab. Sofern vom Hersteller vorgesehen, ist über einen He­bel oder eine Taste auch das passive Fahren durch eine »Schiebehilfe« wie auf einem Roller mög­lich. Die Geschwindigkeit beträgt hierbei maximal 20 km/h. Die von Pedelecs gewohnte 6 km/h-Schiebehilfe fehlt bei den meisten S Pedelecs, weshalb man immer auf dem Gefährt sitzen sollte, bevor man die Anfahrhilfe aktiviert. Sonst landet man schnell unsanft auf der Straße.

Die Motorleistung darf nach einer EU-Neuregelung6 seit Januar 2017 maximal 4000 Watt betra­gen. Im Internet finden Sie zum Thema auf vielen Webseiten immer noch die ältere gesetzliche Vorgabe von 500 Watt. Die maximale Tretunterstützung ist auf 400% beschränkt. Angesichts des­sen, dass ein normaler Fahrradfahrer ohnehin nur eine Tretkraft von 100 Watt erreicht, verbauen die meisten S Pedelec-Hersteller einen Motor mit 350 bis 500 Watt Leistung.

Ein S Pedelec erkennen Sie sehr einfach am vorgeschriebenen Rückspiegel und am Versiche­rungs­kennzeichen (»Mofa-Kennzeichen«). Dieses ist jeweils ein Jahr gültig und bei Ihrer Versi­cherungsagentur bereits ab ca. 30 Euro, mit Vollkasko ab ca. 70 Euro erhältlich.

Fahrradanhänger (außer wenn in der Betriebserlaubnis eingetragen) sowie die Mitnahme einer zweiten Person sind beim S Pedelec verboten.

Mit einem Marktanteil von ca. 1 bis 2 Prozent spielt das S Pedelec in Deutschland kaum eine Rol­le, während in der Schweiz jeder vierte Elektroradkäufer zum S Pedelec greift. Hierzulande dürften vor allem das Versicherungskennzeichen und die eingeschränkte Wegenutzung (nur Straße erlaubt, aber keinen Fahrradweg, keinen Feld-/Waldweg mit KFZ-Verbotskennzeichen) eine Rolle spielen.

Damit Sie in einer Polizeikontrolle keinen Ärger bekommen, müssen Sie Folgendes jederzeit unterwegs mitführen:

  • Mindestens Führerschein der Klasse AM
  • Betriebserlaubnis des Gefährts
  • Versicherungsnachweis

E-Bike

Die »klassischen« E-Bikes fahren ausschließlich mit Motorkraft. Deshalb wurden sie vom Gesetz­geber den benzinbetriebenen Zweirädern gleich gestellt. E-Bikes mit 20 km/h Endgeschwindigkeit sind demnach Leichtmofas, bis 25 km/h Mofas und bis 45 km/h Kleinkrafträder (Mopeds). Gefähr­te, die nur 6 km/h erreichen sind dagegen wie selbstfahrende Rasenmäher oder elektrische Roll­stühle zulassungsfrei.

Bei E-Bikes mit mehr als 45 km/h Spitzengeschwindigkeit handelt es sich um Leichtkrafträder der Führerscheinklasse A1 oder Motorräder der Klasse A. Diese Fahrzeuge sind steuer- und versiche­rungspflichtig7.

Statt dem drögen »E-Bike« verwendet der Handel häufig wohlklingendere Bezeichnungen wie E-Scooter, Elektroroller, oder ähnlich. Auf die gesetzliche Einordnung hat das natürlich keinen Ein­fluss.

Bedingt durch die im Vergleich zu benzinbetriebenen Zweirädern geringere Reichweite von meis­tens weniger als 50 Kilometern und dem vergleichsweise hohen Preis, ist die Zielgruppe sehr klein, was sich auch in geringen Verkaufszahlen bemerkbar macht.

E-Bikes sind im Vergleich zu Benzinfahrzeugen fast geräuschlos, weniger wartungsintensiv und stinken nicht. Umwege zur Tankstelle erspart man sich, denn das »Tanken« erfolgt zuhause oder am Arbeitsplatz an der Steckdose. Beachten Sie dazu auch unsere Hinweise im Kapitel Ladestationen.


Elmoto

E-Bikes haben häufig ein futuristisches Design. Hier ein Elmoto, das rechtlich als Moped eingestuft ist. Foto: Mamaisen8

PLEV

Der Gesetzgeber reagiert, was den Verkehr anbelangt, äußert langsam. So tummelten sich bereits vor 10 Jahren auf den Straßen verschiedene elektrische Kleingefährte, die von keinem Gesetzespa­ragraphen abgedeckt werden. Es handelt sich dabei um sogenannte E-Scooter beziehungsweise E-Tretroller, die im Handel ausdrücklich als »nicht StVo-konform« verkauft werden. Bauen Sie mit einem solchen Gefährt auf öffentlichen Wegen einen Unfall oder stoppt Sie die Polizei, dann wird es teuer -- siehe dazu auch Kapitel Illegale Gefährte. Diese als PLEV (»Personal Light Electric Vehicle« bezeichneten Gefährte sind übrigens nicht mit den im vorherigen Kapitel vor­gestellten Fahrzeugen zu vergleichen.

Das zuständige Gesetz heißt Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)9.

Die wichtigsten PLEV-Eigenschaften10:

  • Lenk- oder Haltestange (Breite maximal 70 cm)
  • Höhe maximal 1,4 m, Länge maximal 2 m
  • Ein Hebel, der beim Loslassen automatisch in Nullstellung springt, steuert die Beschleu­nigung
  • Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h
  • Leistungsgrenze des Elektromotors beträgt 500 Watt, bei selbstbalancierenden Fahrzeugen (womit der Gesetzgeber Monowheels und Segway-ähnliche Gefährte meint) sind bis zu 1.200 Watt erlaubt.
  • Keine Helmpflicht
  • Zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen
  • Zwei Blinker
  • Vorderlicht, sowie Schlussleuchte und Rückstrahler hinten und seitliche Reflektoren
  • Versicherungspflicht inklusive Versicherungskennzeichen

Die Fahrzeuge müssen -- wie Fahrräder -- grundsätzlich auf den vorgeschriebenen Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 14 Jahre. Es gelten zudem die glei­chen Promillegrenzen wie beim Autofahren, weshalb Fahranfänger in der Probezeit beispielsweise keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen.

Beachten Sie: Es ist in der Regel unmöglich, illegale Elektrokleinstfahrzeuge nachträglich als PLEV zu legalisieren! Daran haben die Importeure beziehungsweise Hersteller kein Interesse. Auch weiterhin werden sich viele Händler, vor allem auf Ebay und Amazon, nicht der Mühe einer kostspieligen Zulassungsprozedur unterwerfen. Lassen Sie sich also vor dem Kauf schriftlich versichern, dass Ihr Gefährt legal für die Straße ist.

Fahrerlaubnis

Als Fahrer müssen Sie für die E-Bike-Typen Leichtmofa (bis 20 km/h) und Mofa (bis 25 km/h) ei­nen Autoführerschein oder eine Mofaprüfbescheinigung11 besitzen. Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, dürfen aufgrund der Besitzstandswahrung sogar ohne weitere Prüfbeschei­nigungen diese Gefährte nutzen. Für E-Bikes bis 45 km/h benötigen Sie dagegen, wie bei den S Pe­delecs, einen Führerschein der Klasse AM (in Klasse B enthalten). Das Mindestalter des Fahrers beträgt 15 Jahre (Leichtmofa und Mofa) beziehungsweise 16 Jahre (Leichtkraftrad).

Damit Sie in einer Polizeikontrolle keinen Ärger bekommen, ist folgendes jederzeit unterwegs mit­zuführen:

  • Beim Leichtmofa oder Mofa: Mofaprüfbescheinigung beziehungsweise Autoführerschein. Personalausweis bei Fahrern, die unter die 1. April 1965-Reglung fallen.
  • Beim Kleinkraftrad: Mindestens Führerschein der Klasse AM
  • Betriebserlaubnis des Gefährts
  • Versicherungsnachweis

Illegale Gefährte

Jedes S Pedelec und jedes E-Bike, das in Deutschland im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs ist, benötigt dafür eine Zulassung. Im Lieferumfang Ihres E-Bikes muss sich daher eine EU-Typgeneh­migung oder eine Einzelbetriebserlaubnis befinden, die Sie für Polizeikontrollen immer mitführen sollten (siehe Kapitel Fahrerlaubnis).

Viele Händler beziehungsweise Importeure machen sich leider nicht die Mühe einer kostspieligen Zulassung -- die sie bei vielen Produkten wegen Sicherheitsmängeln ohnehin niemals erhalten wür­den -- sondern geben dann einfach den Hinweis »Nicht im Bereich der StVo zugelassen«. Ganz dreist ist auch die gerne verwendete Formulierung »In jedem Land ist die Nutzung der Geräte un­terschiedlich geregelt. Sie sind daher selbst dazu verpflichtet, den jeweiligen Gesetzen Folge zu leisten.«


Prüfen Sie insbesondere bei ausländischen Anbietern, ob das angebotene Gefährt wirklich die Pedelec-Anfor­derungen erfüllen. Dazu gehört eine maximale Tretunterstützung bis zur Höchstge­schwindigkeit von 25 km/h. Das gezeigte Gefährt hat laut Datenblatt eine Motorleistung von 500 Watt und eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, weshalb der Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr verboten ist12.

Nicht zugelassene E-Bikes dürfen Sie nur auf einem abgesperrten privaten Grundstück mit Geneh­migung des Eigentümers bewegen. Öffentlich zugängliche Parkplätze gehören ebenso wenig dazu wie Privatwege! Übrigens ist auch vom Einsatz auf einem Firmengelände abzuraten, denn bei einem Unfall würde die Firma haften (siehe auch Kapitel Das Fahrrad im Unternehmen einsetzen).

Was passiert, wenn Sie dennoch erwischt werden? Wenn Sie keine passende Fahrerlaubnis (je nach Maximalgeschwindigkeit des E-Bike-Modells beispielsweise Mofaprüfbescheinigung oder Führerschein Klasse AM, besitzen, liegt der Straftatbestand »Fahren ohne Fahrerlaubnis« (StVG § 2113) vor. Es droht dann neben einer saftigen Geldbuße auch der Entzug der Fahrerlaubnis, zu Deutsch, Sie verlieren Ihren Führerschein. Einem Fahrer ohne Führerschein können die Behörden sogar eine Führerschein-Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren aufbrummen14. Im Wie­derholungsfall erhalten Sie eventuell eine Eintragung ins Führungszeugnis und gelten damit als vorbestraft. Es drohen außerdem zwei bis drei Punkte in Flensburg.

Das Fehlen der Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit nach FZV § 4815, die ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg zur Folge hat. Für das Fahren ohne Versicherungsschutz erhalten Sie nach Pflichtversicherungsgesetz § 6 eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr16

Die drei Delikte Fahren ohne Betriebserlaubnis, ohne Versicherungsschutz und ohne Fahrerlaubnis sind auch in Tateinheit möglich17.

Verursachen Sie einen Unfall und waren ohne Versicherungskennzeichen unterwegs, dann droht Ihnen der Verlust des Versicherungsschutzes, denn die Privathaftpflichtversicherung tritt nur für Fahrräder und Pedelecs ein. In der Folge haften Sie bei einem Unfall mit Ihrem gesamten Vermö­gen für angerichtete Schäden.

Pedelec, S Pedelec und E-Bike im Überblick

Die nachfolgende Tabelle fasst die in den vorherigen Kapiteln bereits erläuterten Unterschiede zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen zusammen. Bitte beachten Sie, dass wir die Darstel­lung stark vereinfachen mussten, weshalb wir für genauere Angaben auf die entsprechenden Kapi­tel verweisen möchten.

PLEV

Nicht in der Tabelle aufgenommen haben wir aus Platzgründen die sogenannten PLEVs, welche eine eigene Geräteklasse darstellen (siehe Kapitel PLEV)

2. Teil: Lesen Sie hier weiter


  1. Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 1: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1.html

  2. E-Mail der Bernhard Kohl Sporthandel GmbH aus Wien vom Mai 2018

  3. https://de.wikipedia.org/wiki/Kleinkraftrad

  4. https://de.wikipedia.org/wiki/EG-Fahrzeugklasse#Klasse_L

  5. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 76 Nr. 3: https://www.gesetze-im-internet.de/fev2010/\_76.html

  6. EU-Verordnung Nr. 168/2013:\ https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0168&from=DE

  7. https://www.adac.de/infotestrat/ratgeber-verkehr/verkehrsrecht/pedelecs-e-bikes/default.aspx

  8. (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Elmoto-orginalfarbe.jpg), „Elmoto-orginalfarbe", https://creativecommons.org/licenses/ by-sa/3.0/legalcode

  9. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesregierung-macht-weg-frei-fuer-e-scooter-1596736

  10. https://stadt-bremerhaven.de/bundesregierung-macht-weg-frei-fuer-e-scooter-nun-muss-der-bundesrat-am-17-mai-abnicken

  11. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 5: https://www.gesetze-im-internet.de/fev2010/\_5.html

  12. https://www.gearbest.com/electric-bikes/pp_3003032208226115.html (abgerufen am 02.01.2021)

  13. Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 21: https://dejure.org/gesetze/StVG/21.html

  14. https://www.motor-talk.de/news/hohe-strafen-fuer-illegal-aufgemotzte-e-bikes-t5763704.html (abgerufen am 02.01.2021)

  15. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 48: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv2011/\_48.html

  16. Pflichtversicherungsgesetz § 6: https://dejure.org/gesetze/PflVG/6.html

  17. http://www.e-bikeinfo.de/e-bike-news/e-bike-tuning-uebersicht-recht-und-gefahren (abgerufen am 04.01.2021)