Dies ist ein Auszug aus dem Buch Online-Shopping für Einsteiger
Autor: Rainer Gievers - Publiziert im Oktober 2015
Der Staat hat früh erkannt, dass der Privatkunde beim Online-Shopping eher auf der schwächeren Seite steht, weshalb er eine ganze Reihe von Gesetzen1 erlassen hat. Inzwischen hat der Kunde gegenüber Online-Shops sogar mehr Rechte als in einem normalen Laden.
Die nachfolgend beschriebenen gesetzlichen Grundlagen gelten nur zwischen Verbraucher und Händler, nicht aber bei Handelsgeschäften zwischen Unternehmen. Auch Geschäfte zwischen zwei Privatpersonen (beispielsweise über Ebay oder einen Kleinanzeigenmarkt) fallen nicht darunter.
Den Text des Widerrufsrechts -- und natürlich die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen finden Sie bei jedem seriösen Online-Shop auf einer leicht zugänglichen Webseite. Durch die gesetzlichen Vorgaben haben die Händler kaum Spielraum beim Widerrufstext, weshalb sich dieser überall ähnelt.
Wohl die wichtigste Regel ist das 14-tägige Rückgaberecht, welches allerdings nicht für Lebensmittel oder speziell für den Kunden angefertigte Ware besteht. Die Rücksendekosten muss der Kunde tragen, viele Online-Shops stellen aber auf Nachfrage ein kostenloses Rücksendeetikett bereit. Häufig liegt zudem ein Rücksendeetikett bereits der zugesandten Ware bei.
Gefällt Ihnen ein Artikel nicht, so müssen Sie ausdrücklich gegenüber dem Online-Shop einen Widerruf per E-Mail, Brief oder über ein vom Händler bereitgestelltes Online-Formular erklären. Natürlich ist es auch möglich, das Widerspruchsschreiben zusammen mit der Ware ins Rücksendepaket zu legen. Beachten Sie dazu die Hinweise des Händlers, damit die Rückabwicklung Ihres Kaufs möglichst reibungslos abläuft. Viele Händler erhalten Hunderte von Rücksendungen jeden Tag und sind deshalb auf standardisierte Prozesse angewiesen.
Die Rückgabefrist beginnt mit Warenerhalt. Trifft Sie der Paketbote also nicht an oder gibt das Paket beim Nachbarn ab, dann tritt die Frist erst am Tag, an dem Sie das Paket abholen, in Kraft. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Abgabe des Rücksendepakets bei Post beziehungsweise Paketdienstleister.
Innerhalb von 30 Tagen muss der Online-Shop den Kaufbetrag erstatten. Gutscheine oder Ähnliches sind nicht zulässig!
Ein heikles Thema ist der sogenannte Wertersatz für Rücksendungen: Wenn Sie die erhaltene Ware einige Tage nutzen und dann zurückschicken, wird der Händler die Ware wegen der Gebrauchsspuren nicht zum gleichen Preis erneut verkaufen können. In einem solchen Fall müssen Sie gegenüber dem Händler Wertersatz leisten, also die Abnutzung bezahlen.
Auf dem ersten Blick ist es natürlich schwierig einzugrenzen, welche Handlung den Warenwert beeinträchtigt. Führt bereits das Auspacken der neu gekauften Küchenmaschine zum Wertverlust? Oder erst die testweise Inbetriebnahme? Hier gibt der Gesetzgeber den Hinweis »nur so umgehen und die Ware nur so in Augenschein nehmen, wie er [der Kunde] das in einem Geschäft tun dürfte«. Im Beispiel mit der Küchenmaschine ist also das Auspacken okay, nicht aber die Inbetriebnahme, welche unweigerlich Gebrauchsspuren hinterlassen würde.
Zum Schluss noch eine Bitte: Falls Sie als Kunde mal ein Produkt erhalten, das offenbar schon mal ausgepackt wurde, sonst aber keine Gebrauchsspuren aufweist, dann verzichten Sie nach Möglichkeit auf eine Reklamation beziehungsweise Rücksendung. Wenn Händler jedes Mal Neuware verschicken müssten, würde dies ihre Online-Shops schnell unrentabel machen.
Eine Besonderheit stellen elektronische Inhalte wie Ebooks oder Programme dar, bei dessen Erwerb keine Gegenstände den Besitzer wechseln. In der Regel wird der Verkäufer auch hier mit einer speziellen Klausel das Widerrufsrecht ausschließen.
Weitere Beispiele:
Wenn Sie unsicher sind, was der Online-Händler als »in Gebrauch nehmen« ansieht, sprechen Sie ihn einfach an.
Für die Rücksendung verwenden Sie am besten die Originalversandverpackung, weshalb es sich empfiehlt, diese generell für einige Tage aufzubewahren. Alternativ greifen Sie zu einer Verpackung, die vergleichbaren Schutz bietet.
Kurze Gegenüberstellung der Kundenrechte2:
Das 14-tägige Rückgaberecht für Privatkunden wird in Deutschland extrem intensiv genutzt. Gerade bei Kleidung bestellen viele Kunden einige Artikel gleich in zwei oder drei verschiedenen Größen, um zuhause eine Auswahl zu treffen. Beim Modehändler Zalando (www.zalando) geht beispielsweise jedes zweite Teil zurück3
Während für Händler die Gewinnspanne bei Mode, Schuhen und Einrichtungsgegenständen meist recht hoch liegt, gilt dies nicht für Elektronik- und Computerprodukte. Häufige Rückgaben dürften bei Letzteren schnell zu einer Sperre des Kundenkontos führen.
Übertreiben Sie es für einen Händler mit Rücksendungen, so wird er Sie darauf mit einer E-Mail oder einem Brief aufmerksam machen. Modehändler stellen dann teilweise von Rechnungszahlung auf Vorkasse um. Mit einer plötzlichen Kundenkontosperre ohne Vorwarnung brauchen Sie aber nicht zu rechnen.
Ihre Rechte bei Reklamationen unterscheiden sich bei Online-Shops kaum von denen, die Sie auch gegenüber Ihrem lokalen Händler haben. Der Vollständigkeit halber gehen wir in diesem Buch aber dennoch darauf ein.
Sie haben eine hübsche Porzellan-Figur, die hervorragend ins Wohnzimmer passt, online bestellt. Der Paketbote steht einige Tage später mit der Sendung vor der Tür, aber Ihnen schwant bereits Böses, als Sie das eingedellte Paket ausgehändigt bekommen...
Zunächst: Keine Bange, Transportschäden kommen wirklich nur sehr selten vor. Nicht nur die Online-Shops, sondern auch die Hersteller haben großes Interesse an einem reibungslosen Versand. Bedenken Sie, dass beispielsweise fast alle Elektronikprodukte mehrere Tausend Kilometer von Asien aus zurücklegen. Der jeweilige Produzent wird deshalb schon aus Eigeninteresse heraus für eine sichere Produktverpackung sorgen. Gleiches gilt auch für den Händler, der laut Gesetz das Versandrisiko trägt und eine entsprechende Versandverpackung wählt.
Zugegebenermaßen ein Extrembeispiel ist dieses Paket, das DHL-intern bei einem Regenschauer verladen wurde und deshalb völlig durchnässt ausgeliefert wurde.
Wenn Sie das Paket bereits mit einem offensichtlichen Transportschaden erreicht, beispielsweise eingedrückt oder gar mit Löchern, dann sollten Sie die Annahme verweigern. Machen Sie, falls Sie gerade ein Handy oder eine Kamera zur Hand haben, sicherheitshalber ein paar Fotos vom Paket -- das ist zwar nicht unbedingt nötig, könnte aber bei später im Streitfall für Sie nützlich sein. Der Paketzusteller sollte zudem als Rücksendegrund »Transportschaden« notieren. Achtung: Für die Auslieferungsfahrer sind Transportschäden der größte GAU. Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein und bestehen Sie auf Ihrem Recht.
Ob Sie ein beschädigtes Paket zurückgehen lassen, hängt natürlich auch im Inhalt ab. Ein Kuscheltier ist weniger empfindlich als eine Glaskanne. Öffnen Sie das beschädigte Paket, sofern Sie es angenommen haben, am besten im Beisein eines Zeugen beziehungsweise machen Sie Fotos vom Paket, damit Sie einen eventuellen Schaden einfach nachweisen können.
Häufig wird erst beim Paketöffnen offenbar, dass der Inhalt beschädigt ist. Informieren Sie den Versender sofort über den Vorfall und fragen Sie ihn nach der weiteren Vorgehensweise.
In der Regel werden Sie nun eine Schadensmeldung durchführen müssen, die bei jedem Paketdienstleister anders abläuft.
Der Tintenstrahldrucker, den Sie vor einem Jahr in einem Online-Shop gekauft haben, fängt plötzlich an zu qualmen und stellt seinen Dienst ein.
Ihre Rechte bei Reparatur und Nachbesserung unterscheiden sich bei Online-Shops nur in wenigen Bereichen von denen, die Sie auch beim Ladenkauf haben. Wir gehen aber trotzdem darauf ein, weil vielen Händlern offenbar die eigenen Pflichten unbekannt sind. Zum Beispiel hat eine Untersuchung der Stiftung Warentest ergeben, dass 20 Prozent aller Einzelhändler die berechtigten Gewährleistungsansprüche ihrer Kunden nicht anerkannt haben4.
Alle Produkte haben heutzutage eine gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von zwei Jahren (zu Unterscheiden von der Garantie, die der Hersteller gewährt, welche darüber hinaus geht). Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber nur bei Gebrauchtware, bei denen die Garantie auf ein Jahr reduziert werden darf. Abweichende Garantiezeiten sind, auch wenn es so mancher Online-Shop behauptet, grundsätzlich nicht zulässig.
Defekte Produkte können Sie direkt beim Hersteller einschicken, die für diesen Zweck Reparaturcenter betreiben. Wie dies abläuft, erfahren Sie meist auf der beiliegenden Garantiekarte oder durch einen Besuch des Servicebereichs auf der Hersteller-Website. Wir raten aber davon ab, denn ihr Ansprechpartner ist der Verkäufer, auch wenn dieser gerne auf den Hersteller verweist.
Darum sollten Sie sich an den Händler wenden:
Im Online-Handel gilt im Gegensatz zum stationären Handel eine Beweislastumkehr. Das heißt, wenn Sie eine Ware reklamieren und der Online-Shop will sie nicht reparieren oder austauschen, dann müsste er beweisen, dass sie in Ihren Händen kaputt gegangen ist. In der Regel wird ihm das nicht gelingen.
Scheitert der Reparaturversuch, dann können Sie mit Fristsetzung entweder vom Kaufvertrag zurücktreten oder einen Austausch verlangen. Unter gewissen Voraussetzungen muss der Händler sogar Schadensersatz leisten -- wir empfehlen, wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Manchmal kommt es vor, dass die gelieferte Ware nicht über die zugesicherten Eigenschaften verfügt, zu deutsch: Die Beschreibung im Online-Shop war falsch. Das passiert besonders gerne bei Produkten, die in mehreren unterschiedlichen Varianten erhältlich sind oder bei denen zwischenzeitlich ein Modellwechsel stattgefunden hat.
In der Regel werden Sie einen mangelhaften Artikel einfach innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist an den Händler zurücksenden. Sie haben aber alternativ das Recht auf Nachbesserung beziehungsweise Kaufpreisminderung, wenn eine angeforderte Nachbesserung nicht erfolgreich war. Gegebenenfalls entsteht dann auf Ihrer Seite sogar ein Schadensersatzanspruch, den Sie mit einem Rechtsanwalt klären sollten.
Viele Händler fordern für eine spätere Reparatur die Rechnung als Kaufbeleg. Tatsächlich reicht es aus, wenn Sie den Lieferschein oder einen Bankauszug vorlegen, der den Kauf beweist. Wir empfehlen trotzdem, alle Belege, die in Rahmen Ihrer Online-Käufe angefallen sind, in einem Ordner für einige Jahre abzuheften. Das gilt auch für E-Mails, die Sie dazu gegebenenfalls ausdrucken, bevor Sie sie löschen. Übrigens haben Sie als Privatkunde kein Anrecht auf eine ordnungsgemäße Rechnung, sondern nur auf eine Quittung5.
Vielleicht fragen Sie sich, wie es sich verhält, wenn Sie beispielsweise ein Handy, das Sie letztes Jahr in einem Online-Shop erworben haben, an einen Bekannten weiter verkaufen? Der Bekannte tritt damit in das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Händler ein und darf natürlich auch im Fall des Falles eine Reparatur vom Händler verlangen. Sie sollten ihm aber natürlich einen Kaufbeleg mit dem Gerät aushändigen.
4. Teil: Lesen Sie hier weiter
§312b ff BGB, Gesetzestext unter anderem unter dejure.org/gesetze/BGB/312b.html einsehbar.
www.test.de/Umtausch-und-Rueckgabe-Spielregeln-fuer-Kaeufer-und-Verkaeufer-1609347-1610304\ (Achtung: Der zugehörige Artikel bezieht sich auf einen inzwischen überholten Gesetzestext).
www.tagesspiegel.de/wirtschaft/zalando-chef-ritter-im-interview-jedes-zweite-teil-geht-zurueck/7792846.html
www.test.de/Reklamationen-Haendler-missachten-Kundenrechte-4448527-0
Geregelt in § 368 BGB.