Dies ist ein Auszug aus dem Buch Politikversagen - wie Politiker unsere Gesellschaft ruinieren
Autor: Rainer Gievers - Publiziert am 17. Oktober 2024
Das am 1. November 2024 in Kraft getretene »Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag« (SBGG)1, umgangssprachlich »Selbstbestimmungsgesetz« soll es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen in Deutschland erleichtern, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen ändern zu lassen.
Für Leser, die sich bisher nicht mit diesem Thema auseinander gesetzt haben, dürfte eine kurze Erklärung der verwendeten Begriffe sinnvoll sein. Aus Platzgründen können wir in diesem Buch leider nicht auf alle damit verbundenen Definitionen und Auslegungen eingehen.
In der Diskussion spielen auch zwei englische Begriffe eine wichtige Rolle:
Bitte beachten Sie, dass wir bei diesem sensiblen Thema verletzende Begrifflichkeiten vermeiden. Wir sind der festen Überzeugung, dass alle Menschen sich frei und ohne Diskriminierung entfalten dürfen.
Die wichtigsten Punkte des Gesetzes5:
Welche Auswirkungen das Selbstbestimmungsgesetz auf die Medien hat, erläuterte im August 2024 der Rechtsanwalt Jonas Jacob in einem Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung. Er vertritt Mandantinnen, die wegen Äußerungen zur Trans-Thematik Diskriminierungsklagen ausgesetzt sind6:
Problematisch für die Medien sei es laut Jonas Jacob, Personen, die sich als Frauen definieren, als Männer zu bezeichnen. Auch ist es aufgrund des Offenbarungsverbots nicht gestattet, über den geänderten Geschlechtseintrag einer Person zu berichten. Dazu muss allerdings eine absichtliche Schädigungsabsicht bestehen.
Die Feststellung »Es gibt nur zwei Geschlechter« stand übrigens schon vor dem Inkraftreten des Selbstbestimmungsgesetzes in Konflikt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte 2017 faktisch eine dritte Geschlechtsidentität »divers« geschaffen, was damals sehr progressiv war.
Jonas Jakob erwähnte in diesem Zusammenhang die im September 2023 von der Prüfstelle für Kinder- und Jugendmedienschutz als »jugendgefährdend« eingestufte Broschüre »Wegweiser aus dem Transgenderkult«7 von Rona Duwe und Stephanie Bode. Die Schrift richtet sich an Eltern, deren Kinder sich nicht mit ihrem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht identifizieren. Die Autorinnen möchten dazu beitragen, irreversible Eingriffe bei Kindern und Jugendlichen zu vermeiden.
Schon in seiner Dissertation hat sich Jonas Jakob mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts zum dritten Geschlecht beschäftigt. In der aktuellen Diskussion stört ihn:
»[...] Ich bin neutral herangegangen. Ich habe aber gesehen, dass da juristisch, methodisch und transparenzmäßig einiges nicht in Ordnung ist. Mich stört, dass es keinen offenen und demokratischen Diskurs gibt über die Problematik. Vielmehr wurde aufgrund der Verfassungsrechtsprechung und einzelner durchsetzungsstarker Minderheitenlobbys ein Wertekonsens verändert. Dabei ist gar nicht klar, ob das einem demokratischen Willen entspricht. Das ist bedenklich.«
Kinder- und Jugendpsychiater Alexander Korte ist als Kritiker der Transgender-Thematik bekannt. Welt Online hatte ihn im Oktober 2024 interviewt8. Er ist der Ansicht, dass Transsexualität, anders als Intersexualität, keine genetische oder biologische Komponente hat. Es könne daher keine »Transidentität« geben.
Alexander Korte unterscheidet zwischen »Sex« (biologisches Geschlecht) und »Gender« (Geschlechtsidentität). Er erkennt an, dass es viele Identitäten gibt, die sich nach der Geburt entwickeln, betont jedoch, dass es nur zwei biologische Geschlechter gibt.
Dass sich Minderjährige einem anderen Geschlecht zugehörig fühlen, nennt Korte »Lifestyle«. Er sieht ein von Mode, Medien und Meinungsmacher aufgebauschtes goldenes Kalb, um das inzwischen eine ganze transgender-Lifestyle-Industrie tanze. Kinder und Jugendliche, meistens Mädchen, glauben dann ihr eigenes Ich gefunden zu haben. Es komme dann zum Tauziehen zwischen den verzweifelten Eltern auf der einen Seite und überambitionierter Ärzte, heuchlerischer Aktivisten und widerlicher Populisten auf der anderen Seite, die diese Kinder aus auf ihre Seite ziehen wollen.
»Den Betroffenen ist am Ende nur zu helfen durch Empathie und den Erfahrungsschatz der psychotherapeutischen Wissenschaft und Praxis, auch wenn unser Know-how derzeit vielleicht nicht so sexy ist wie der so trendige, aber gefährliche Druck auf die Stopptaste der Pubertät.«
Eine frühzeitige Verabreichung von Pubertätsblockern an Kindern, die sich unwohl in ihrem Körper fühlen, lehnt Korte ab: Es gebe bis heute keine Belege, dass dies die Suizidalitätsrate senke. Eine aktuelle Analyse zeige, dass gleichzeitig vorhandene psychische Erkrankungen das Suizidrisiko bestimme, aber Pubertätsblocker und Hormone nicht Suizidgedanken reduzieren.
»Es ist an Unprofessionalität kaum zu überbieten, Eltern mit Falschbehauptungen zur Einwilligung in die körpermedizinische Behandlung ihrer Kinder zu drängen. Ganz zu schweigen davon, wie sich dieses dauernde Geraune um angebliche \"Suizidgefahr\" auf die Betroffenen selbst auswirkt.«
Übrigens entscheiden sich 95 Prozent der so behandelten Kinder und Jugendlichen im zweiten Schritt für die Einnahme von gegengeschlechtlicher Hormonen. Korte erklärt dies damit, dass eine frühzeitige medikamentöse Blockierung der Pubertät alternative Entwicklungswege, wie ein homosexuelles Coming-out oder die Versöhnung mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht, blockiert.
Kritiker des Selbstbestimmungsgesetzes haben wiederholt Szenarien genannt, in der Männer die erleichterte Änderung des Geschlechtseintrags ausnutzen könnten, um sich Zugang zu Schutzräumen für Frauen zu verschaffen.
Ein realer Fall: Hierbei fand zunächst noch das Transsexuellengesetz (TSG) Anwendung, welches im November 2024 durch das neue Gleichstellungsgesetz abgelöst wurde9: Die Betreiberin eines Frauenfitnessstudios lehnte den Mitgliedsantrag einer trans Frau ab, also einer Person, die männliche äußere Geschlechtsmerkmale hat, sich aber als Frau identifiziert. Die Person hatte ihren Personenstand ändern lassen und gilt rechtlich als Frau10.
Als Begründung für die Ablehnung des Mitgliedsantrags nannte die Betreiberin ihren Kundenkreis, mit »einem nicht geringen Anteil muslimische Frauen, teilweise traumatisierte Frauen und auch minderjährige Mädchen, deren Mütter ihre Töchter bei uns in einem sicheren Raum anmelden«. Sie würde Kundinnen verlieren, wenn ein Mann diesen Raum betrete. Das gelte nicht für für Duschen und Umkleiden, sondern auch für das Training11.
Kompromissvorschläge der trans Frau, beim Duschen eine Badehose zu tragen oder im Studio zu trainieren, ohne vor Ort zu duschen, lehnte die Betreiberin ab.
Anschließend hatte sich die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes Ferda Ataman eingeschaltet. Diese schlug eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit vor, indem die Betreiberin eine Entschädigung von 1.000 Euro für die erlittene Persönlichkeitsverletzung zahle12.
Tatsächlich hat sich das Frauenfitnessstudio nach Recherchen der Legal Tribune Online offenbar nicht strafbar gemacht:
Die Legal Tribune Online schreibt:
Indem der Gesetzgeber aber klarmacht, durch das SBGG nichts an der geltenden Rechtslage ändern zu wollen, bringt er zum Ausdruck, dass auch heute § 20 Abs. 1 Nr. 2 AGG den Zielkonflikt zwischen geschlechtsspezifischen Schutzräumen einerseits und geschlechtlicher Selbstbestimmung andererseits löst. Das SBGG führt schließlich kein neues Geschlecht ein, sondern erleichtert lediglich den Prozess der Änderung des Geschlechtseintrags.
Entsprechend befremdlich ist deshalb das Schreiben der Antidiskriminierungsbeauftragten, denn der Betreiberin des Frauenfitnessstudios hat, wie aufgezeigt, nichts falsch gemacht.
Fazit: Sollte es in diesem oder ähnlichen Fällen zu einem Gerichtsverfahren kommen, wird es spannend, da die »kann«-Formulierung in § 20 Abs. 1 AGG so vage ist, dass ein Gericht einerseits versuchen könnte, das Interesse von trans Frauen zu schützen, die nachweislich zu den verletzlichsten Personengruppen gehören und vor Diskriminierung bewahrt werden müssen. Andererseits könnte es das Interesse von cis Frauen berücksichtigen, in Schutzräumen nicht mit männlichen Geschlechtsmerkmalen konfrontiert zu werden. Die betroffene Frau könnte zudem argumentieren, dass die Studiobetreiberin eines der vorgeschlagenen Kompromissangebote hätte annehmen müssen.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Transgeschlechtlichkeit ↩
https://de.wikipedia.org/wiki/Intergeschlechtlichkeit ↩
https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtbin%C3%A4re_Geschlechtsidentit%C3%A4t ↩
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--224546
https://www.nzz.ch/feuilleton/wie-sollen-medien-mit-biologischen-maennern-umgehen-die-sich-als-frauen-fuehlen-wenn-sie-sagen-tessa-ganserer-ist-ein-mann-koennte-das-probleme-geben-sagt-der-medienanwalt-ld.1841917
https://www.nzz.ch/international/transgender-kritik-verboten-pruefstelle-stuft-broschuere-als-jugendgefaehrdend-ein-ld.1763235
https://www.welt.de/gesundheit/plus253806440/Kinder-und-Jugendpsychiater-Es-gibt-nur-zwei-biologische-Geschlechter-So-weit-reicht-unser-Wissen.html
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/frauen-fitnessstudio-trans-frau-mann-duschen-agg-bmj-sebstbestimmungsgesetz-ataman
https://www.emma.de/artikel/ein-verstoss-gegen-das-gesetz-341077
https://www.emma.de/artikel/ein-verstoss-gegen-das-gesetz-341077
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/frauen-fitnessstudio-trans-frau-mann-duschen-agg-bmj-sebstbestimmungsgesetz-ataman
https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz ↩