Dies ist ein Auszug aus dem Buch Politikversagen - wie Politiker unsere Gesellschaft ruinieren

Das Selbstbestimmungsgesetz

Autor: Rainer Gievers - Publiziert am 17. Oktober 2024

Das am 1. November 2024 in Kraft getretene »Gesetz über die Selbstbestimmung in Be­zug auf den Geschlechtseintrag« (SBGG)1, umgangssprachlich »Selbstbestimmungsge­setz« soll es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen in Deutschland erleichtern, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen ändern zu lassen.

Für Leser, die sich bisher nicht mit diesem Thema auseinander gesetzt haben, dürfte eine kurze Erklärung der verwendeten Begriffe sinnvoll sein. Aus Platzgründen können wir in diesem Buch leider nicht auf alle damit verbundenen Definitionen und Auslegungen ein­gehen.

  • Transgeschlechtlichkeit bezeichnet eine Geschlechtsidentität, bei der das empfun­dene Geschlecht nicht mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht über­einstimmt2.
  • Intergeschlechtlichkeit (Intersexualität) bezeichnet eine biologische Variation, bei der eine Per­son körperliche Merkmale aufweist, die nicht eindeutig den typischen Definitio­nen von männlich oder weiblich entsprechen3.
  • Nichtbinäre Geschlechtsidentität bezeichnet Personen, die sich weder aus­schließlich dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen4.

In der Diskussion spielen auch zwei englische Begriffe eine wichtige Rolle:

  • Sex: »biologisches Geschlecht« bezieht sich auf die körperlichen und biolo­gischen Merkmale eines Menschen (z. B. Chromosomen, Hormone, Genitalien).
  • Gender: »soziales Geschlecht« oder »Geschlechtsidentität« bezieht sich auf das individuelle Empfinden und die sozialen Rollen, die einer Person in einer bestimmten Kultur in Bezug auf ihr Geschlecht zugeschrieben werden.

Bitte beachten Sie, dass wir bei diesem sensiblen Thema verletzende Begrifflichkeiten vermeiden. Wir sind der festen Überzeugung, dass alle Menschen sich frei und ohne Dis­kri­minierung entfalten dürfen.

Die wichtigsten Punkte des Gesetzes5:

  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für transgeschlechtli­che, nichtbinäre und intergeschlechtliche Personen wird einheitlich geregelt, an­statt in zwei verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
  • Volljährige können ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern, die drei Monate vorher angemeldet werden muss.
  • Für Minderjährige unter 14 Jahren können nur die Sorgeberechtigten die Erklä­rung beim Standesamt abgeben, wobei das Kind anwesend sein muss.
  • Minderjährige ab 14 Jahren dürfen die Erklärung selbst abgeben, benötigen aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten; bei fehlender Zustimmung kann ein Fa­miliengericht die Entscheidung im Sinne des Kindeswohls treffen.
  • Nach einer Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt eine Sperr­frist von einem Jahr, um übereilte Entscheidungen zu vermeiden, sodass eine er­neute Änderung erst nach 15 Monaten möglich ist.
  • Ein Bußgeld kann verhängt werden, wenn jemand gegen den Willen einer trans­geschlechtlichen, nichtbinären oder intergeschlechtlichen Person deren geänder­ten Geschlechtseintrag offenbart und die Person dadurch absichtlich schädigt (Offenbarungsverbot).
  • Das Selbstbestimmungsgesetz ändert nichts an bestehenden Regelungen zur Ver­tragsfreiheit, privatem Hausrecht und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge­setz, was erlaubt oder verboten ist, bleibt gleich.
  • Die Regelung betrifft nur die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vorna­men; medizinische Maßnahmen zur Geschlechtsangleichung werden weiterhin nach fachmedizinischen Kriterien entschieden und sind nicht Teil des Gesetzes.

Auswirkungen auf die Medien

Welche Auswirkungen das Selbstbestimmungsgesetz auf die Medien hat, erläuterte im August 2024 der Rechtsanwalt Jonas Jacob in einem Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung. Er vertritt Mandantinnen, die wegen Äuße­rungen zur Trans-Thematik Diskrimi­nierungsklagen ausgesetzt sind6:

Problematisch für die Medien sei es laut Jonas Jacob, Personen, die sich als Frauen defi­nieren, als Männer zu bezeichnen. Auch ist es aufgrund des Offenbarungsverbots nicht ge­stattet, über den geänderten Geschlechtseintrag einer Person zu berichten. Dazu muss aller­dings eine ab­sicht­liche Schädigungsabsicht bestehen.

Die Feststellung »Es gibt nur zwei Geschlechter« stand übrigens schon vor dem Inkraft­reten des Selbstbestimmungsgesetzes in Konflikt mit der Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts. Dieses hatte 2017 faktisch eine dritte Geschlechtsidentität »divers« ge­schaffen, was damals sehr progressiv war.

Jonas Jakob erwähnte in diesem Zusammenhang die im September 2023 von der Prüf­stelle für Kinder- und Jugendmedienschutz als »jugendgefährdend« eingestufte Broschü­re »Wegweiser aus dem Transgenderkult«7 von Rona Duwe und Stephanie Bode. Die Schrift richtet sich an Eltern, deren Kinder sich nicht mit ihrem bei der Geburt zugewie­senen Geschlecht identifizieren. Die Autorinnen möchten dazu beitragen, irreversible Ein­griffe bei Kindern und Jugendlichen zu vermeiden.

Schon in seiner Dissertation hat sich Jonas Jakob mit der Entschei­dung des Verfassungs­gerichts zum dritten Geschlecht beschäftigt. In der aktuellen Diskussion stört ihn:

»[...] Ich bin neutral herangegangen. Ich habe aber gesehen, dass da juris­tisch, metho­disch und transparenzmäßig einiges nicht in Ordnung ist. Mich stört, dass es kei­nen offenen und demokratischen Diskurs gibt über die Pro­blematik. Vielmehr wur­de aufgrund der Verfassungsrechtsprechung und ein­zelner durch­setzungs­starker Minderheitenlobbys ein Wertekonsens verän­dert. Dabei ist gar nicht klar, ob das einem demokratischen Willen ent­spricht. Das ist be­denklich.«

Kritik eines Kinder- und Jugendpsychiaters

Kinder- und Jugendpsychiater Alexander Korte ist als Kritiker der Transgender-Thema­tik bekannt. Welt Online hatte ihn im Oktober 2024 interviewt8. Er ist der Ansicht, dass Transsexualität, anders als Intersexualität, keine genetische oder biologische Komponen­te hat. Es könne daher keine »Transidentität« geben.

Alexander Korte unterscheidet zwischen »Sex« (biologisches Geschlecht) und »Gender« (Geschlechtsidentität). Er erkennt an, dass es viele Identitäten gibt, die sich nach der Ge­burt entwickeln, betont jedoch, dass es nur zwei biologische Geschlechter gibt.

Dass sich Minderjährige einem anderen Geschlecht zugehörig fühlen, nennt Korte »Lifestyle«. Er sieht ein von Mode, Medien und Meinungsmacher aufgebauschtes gol­denes Kalb, um das inzwischen eine ganze transgender-Lifestyle-Industrie tanze. Kinder und Jugendliche, meistens Mädchen, glauben dann ihr eigenes Ich gefunden zu haben. Es komme dann zum Tauziehen zwischen den verzweifelten Eltern auf der einen Seite und überambitionierter Ärzte, heuchlerischer Aktivisten und widerlicher Populisten auf der anderen Seite, die diese Kinder aus auf ihre Seite ziehen wollen.

»Den Betroffenen ist am Ende nur zu helfen durch Empathie und den Erfah­rungsschatz der psychotherapeutischen Wissenschaft und Praxis, auch wenn unser Know-how derzeit vielleicht nicht so sexy ist wie der so trendige, aber gefährliche Druck auf die Stopptaste der Pubertät.«

Eine frühzeitige Verabreichung von Pubertätsblockern an Kindern, die sich unwohl in ihrem Körper fühlen, lehnt Korte ab: Es gebe bis heute keine Belege, dass dies die Suizidali­tätsrate senke. Eine aktuelle Analyse zeige, dass gleichzeitig vorhandene psychische Erkrankungen das Suizidrisiko bestimme, aber Pubertätsblocker und Hor­mone nicht Suizidgedanken reduzieren.

»Es ist an Unprofessionalität kaum zu überbieten, Eltern mit Falschbehaup­tungen zur Einwilligung in die körpermedizinische Behandlung ihrer Kinder zu drängen. Ganz zu schweigen davon, wie sich dieses dauernde Geraune um angebliche \"Suizidgefahr\" auf die Betroffenen selbst auswirkt.«

Übrigens entscheiden sich 95 Prozent der so behandelten Kinder und Jugendlichen im zweiten Schritt für die Einnahme von gegengeschlechtlicher Hormonen. Korte erklärt dies damit, dass eine frühzeitige medikamentöse Blockierung der Pubertät alternative Entwicklungswege, wie ein homosexuelles Coming-out oder die Versöhnung mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht, blockiert.

Das Frauenfitnissstudio

Kritiker des Selbstbestimmungsge­setzes haben wiederholt Szenarien genannt, in der Männer die erleichterte Änderung des Geschlechtseintrags ausnutzen könnten, um sich Zugang zu Schutzräumen für Frauen zu verschaffen.

Ein realer Fall: Hierbei fand zunächst noch das Transsexuellengesetz (TSG) Anwendung, welches im November 2024 durch das neue Gleichstellungsgesetz abgelöst wurde9: Die Betreiberin eines Frauenfitnessstudios lehnte den Mitgliedsantrag einer trans Frau ab, also einer Person, die männliche äußere Geschlechtsmerkmale hat, sich aber als Frau identi­fiziert. Die Person hatte ihren Personenstand ändern lassen und gilt rechtlich als Frau10.

Als Begründung für die Ablehnung des Mitgliedsantrags nannte die Betreiberin ihren Kundenkreis, mit »einem nicht geringen Anteil muslimische Frauen, teilweise trauma­tisierte Frauen und auch minderjährige Mädchen, deren Mütter ihre Töchter bei uns in einem sicheren Raum anmelden«. Sie würde Kundinnen verlieren, wenn ein Mann diesen Raum betrete. Das gelte nicht für für Duschen und Umkleiden, sondern auch für das Trai­ning11.

Kompromissvorschläge der trans Frau, beim Duschen eine Badehose zu tragen oder im Studio zu trainieren, ohne vor Ort zu duschen, lehnte die Betreiberin ab.

Anschließend hatte sich die Antidiskriminie­rungsbeauftragte des Bundes Ferda Ataman eingeschaltet. Diese schlug eine einvernehmli­che Lösung der Angelegenheit vor, indem die Betreiberin eine Entschädigung von 1.000 Euro für die erlittene Persön­lichkeits­ver­letzung zahle12.

Tatsächlich hat sich das Frau­en­fit­ness­studio nach Recherchen der Legal Tribune Online offenbar nicht strafbar gemacht:

  • Nach § 20 Abs. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)13 wird das Dis­kriminierungsverbot trotz Ungleichbehandlung nicht verletzt, wenn für die unter­schiedliche Behandlung ein Grund vorliegt. Als Beispiel wird das Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit genannt.
  • Das Selbstbestimmungsge­setz nimmt auf § 20 Abs. 1 AGG explizit Bezug: »Trans Frauen von Toiletten, Umkleidekabinen und Saunen auszuschließen, die für cis Frauen reserviert sind, könne der jeweilige Betreiber der Räume im Rah­men des Hausrechts selbst regeln«

Die Legal Tribune Online schreibt:

Indem der Gesetzgeber aber klarmacht, durch das SBGG nichts an der gel­tenden Rechtslage ändern zu wollen, bringt er zum Ausdruck, dass auch heute § 20 Abs. 1 Nr. 2 AGG den Zielkonflikt zwischen geschlechtsspezifi­schen Schutzräumen einer­seits und geschlechtlicher Selbstbestimmung ande­rerseits löst. Das SBGG führt schließlich kein neues Geschlecht ein, sondern erleichtert lediglich den Prozess der Änderung des Geschlechtseintrags. 

Entsprechend befremdlich ist deshalb das Schreiben der Antidiskriminierungsbeauftrag­ten, denn der Betreiberin des Frau­en­fit­ness­studios hat, wie aufgezeigt, nichts falsch ge­macht.

Fazit: Sollte es in diesem oder ähnlichen Fällen zu einem Gerichtsverfahren kommen, wird es spannend, da die »kann«-Formulierung in § 20 Abs. 1 AGG so vage ist, dass ein Gericht einerseits versuchen könnte, das Interesse von trans Frauen zu schützen, die nachweislich zu den verletzlichsten Personengruppen gehören und vor Diskriminierung bewahrt werden müssen. Andererseits könnte es das Interesse von cis Frauen berücksich­tigen, in Schutzräumen nicht mit männlichen Geschlechtsmerkmalen konfrontiert zu wer­den. Die betroffene Frau könnte zudem argumentieren, dass die Studiobetreiberin eines der vorgeschlagenen Kompromissangebote hätte annehmen müssen.


  1. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO.html

  2. https://de.wikipedia.org/wiki/Transgeschlechtlichkeit 

  3. https://de.wikipedia.org/wiki/Intergeschlechtlichkeit 

  4. https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtbin%C3%A4re_Geschlechtsidentit%C3%A4t 

  5. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--224546

  6. https://www.nzz.ch/feuilleton/wie-sollen-medien-mit-biologischen-maennern-umgehen-die-sich-als-frauen-fuehlen-wenn-sie-sagen-tessa-ganserer-ist-ein-mann-koennte-das-probleme-geben-sagt-der-medienanwalt-ld.1841917

  7. https://www.nzz.ch/international/transgender-kritik-verboten-pruefstelle-stuft-broschuere-als-jugendgefaehrdend-ein-ld.1763235

  8. https://www.welt.de/gesundheit/plus253806440/Kinder-und-Jugendpsychiater-Es-gibt-nur-zwei-biologische-Geschlechter-So-weit-reicht-unser-Wissen.html

  9. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/frauen-fitnessstudio-trans-frau-mann-duschen-agg-bmj-sebstbestimmungsgesetz-ataman

  10. https://www.emma.de/artikel/ein-verstoss-gegen-das-gesetz-341077

  11. https://www.emma.de/artikel/ein-verstoss-gegen-das-gesetz-341077

  12. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/frauen-fitnessstudio-trans-frau-mann-duschen-agg-bmj-sebstbestimmungsgesetz-ataman

  13. https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz