Dies ist ein Auszug aus dem Buch Das Praxisbuch Pedelec für Einsteiger - Kaufberatung & Fahrpraxis

Das verkehrssichere Pedelec

Autor: Rainer Gievers - Publiziert im Januar 2021

Durch die Anschaffung eines Pedelecs erhöhen Sie Ihren Aktionskreis drastisch. Touren von 50 Kilometern und mehr sind nun problemlos möglich und damit sind Sie auch häufiger kritischen Verkehrssituationen ausgesetzt. Umso wichtiger ist dann der Augenmerk auf ein sicheres Gefährt. Zwar sind die meisten Pedelecs im Handel korrekt ausgerüstet, bei Fahrzeugen aus zweiter Hand sieht es aber leider anders aus.

Im Folgenden gehen wir nur auf die Vorschriften für Fahrräder in Deutschland ein, die denen der rechtlich gleichgestellten Pedelecs (bis 25 km/h) entsprechen1.

Vorgeschrieben sind:

  • Zwei voneinander unabhängige Bremsen (in der Praxis jeweils für Vorder- und Rückrad)
  • Eine laute Klingel
  • Vorne Lampe und weißer Reflektor
  • Rotes Rücklicht
  • Vier gelbe Speichenreflektoren (Katzenaugen) oder reflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen
  • Pedale mit je zwei Pedalreflektoren

Einige rechtliche Änderungen gab es in den letzten Jahren. Bereits 2013 wurden Batterie- und Akku-betriebene Beleuchtungseinrichtungen legalisiert, weshalb ein Dynamo nicht mehr nötig ist. Eine feste Anbringung von Vorder- und Rücklicht ist ebenfalls nicht mehr nötig. Erst wenn es die Sicht- beziehungsweise Lichtverhältnisse verlangen, muss man die Beleuchtung anbauen, was Tagfahrern etwas Gewicht spart. Diese Änderung dürften auch Mountainbike-Fahrer begrüßen, die ohnehin auf alles, was kaputt geht oder überflüssiges Gewicht darstellt, verzichten.

Tagfahrlicht (also Dauerbetrieb) ist nun ebenso erlaubt wie Fern- und Bremslicht. Bei Mehrspur­fahrzeugen wie Liegerädern oder bei Fahrrädern, bei denen das Handzeichen schwer erkennbar ist, ist der Anbau von Blinkern erlaubt.

Viele im Online-Handel angebotene Beleuchtungseinrichtungen stammen von ausländischen Her­stellern, denen die deutschen Vorschriften fremd sind. Kann Ihnen der Verkäufer nicht schriftlich zusichern, dass ein Lichtset im Bereich der Straßenverkehrsordnung zugelassen ist, sollten Sie bes­ser auf die Anschaffung verzichten. Bei Produkten des Marktführers Busch + Müller können Sie deshalb nichts falsch machen. Ein lokaler Fahrradhändler mag zwar im Vergleich zu einem Online-Händler nicht so viel Auswahl haben und etwas teurer sein, dafür wird er Ihnen nur Pro­dukte anbieten, die im Straßenverkehr zulässig sind.

Etwas skeptisch stehen wir dem Tagfahrlicht gegenüber, denn auch wenn es sich um eine energie­effiziente LED handelt, reduziert sie die Akkureichweite, sofern sie direkt am Pedelec-Akku ange­schlossen wird und keine eigene Energiequelle mitbringt.

Das Fahrrad im Unternehmen einsetzen

Seitdem der Gesetzgeber die Fahrräder den Dienstwagen gleich gestellt hat, stellen immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern ein Fahrrad beziehungsweise Pedelec zur Verfügung. Auch die Leasinggesellschaften haben darauf reagiert und machen inzwischen entsprechende Angebote. So­lange das Gefährt vom Arbeitnehmer nur privat eingesetzt wird, greifen zum Glück nicht die be­rufsgenossenschaftlichen Vorgaben2.

Anders sieht die betriebliche Nutzung auf dem Firmengelände aus, was die DGUV3-Unfallverhü­tungsvorschrift 704 erfasst. Darunter fallen nur Fahrzeuge, die ausschließlich mit Motorkraft be­trieben werden, was ja bei Pedelecs, die Muskelkraft voraussetzen, nicht der Fall ist5. Auch die bei vielen Pedelecs auf 6 km/h begrenzte Anfahrhilfe hat keinen Einfluss, weil die Unfallverhütungs­vorschrift erst ab 8 km/h6 greift. Pedelec 45 und E-Bike werden dagegen von der Unfallverhü­tungsvorschrift 70 erfasst, sodass die Gefährte beispielsweise mindestens einmal jährlich einer Überprüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen sind7.

Der Arbeitgeber hat allerdings nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 eine Unterweisung des Arbeitnehmers durchzuführen, wenn dieser das Gefährt dienstlich nutzt. Das gilt aber nicht für den Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnort.

Vorschriften zum Bauteiletausch

Sie werden als Besitzer eines Pedelec oder S Pedelec bereits nach kurzer Zeit einige Komponenten auszutauschen wollen. Besonders betroffen ist davon der mitgelieferte Sattel, der nur selten zum Fahrer passt (siehe Kapitel Sattel). Dabei sind aber einige gesetzliche Vorgaben zu beachten, auf die wir im Folgenden eingehen.

Pedelec 25

Bei einem Pedelec (bis 25 km/h Unterstützung) müssen -- von der Beleuchtung abgesehen -- fast alle elektrischen Austauschteile durch den Hersteller für das Fahrzeug freigegeben sein. Dazu zäh­len Motor, Display, Steuerung, Akku und Ladegerät.

Auch für die Stabilität wichtige Bestandteile wie Rahmen, Gabel, Bremsanlage und Gepäckträger erfordern eine Herstellerfreigabe. Dagegen reicht unter anderem bei Tretkurbel, Reifen, Kette/Zahnriemen, Lenkervorbau, Sattel und Scheinwerfer auch eine Freigabe durch den jeweili­gen Teilehersteller.

Kaum Vorgaben gibt es bei Schaltwerk, Pedalen, Glocke usw. Bei der Lichtausstattung sind die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten (siehe Kapitel Das verkehrssichere Pedelec).

Auf die Besonderheiten von Fahrradanhängern geht bereits Kapitel Fahrradanhänger ein.

Das Zedler-Institut8 hat die Vorschriften für Pedelec 25 in einer übersichtlichen Tabelle9 zusam­mengefasst, die Sie auf der nächsten Seite finden.

S Pedelec

Für jedes Modell müssen die Hersteller der S Pedelecs eine Betriebserlaubnis des Kraftfahrtbun­desamts (KBA) einholen10. Seit Anfang 2017 handelt es sich dabei um die COC (Certificate of Conformity = engl. »Übereinstimmungsbescheinigung«).

Der Käufer erhält die Betriebserlaubnis zusammen mit seinem Gefährt ausgehändigt und muss sie unterwegs mit sich führen (siehe Kapitel Fahrerlaubnis), damit bei einer Verkehrskontrolle die Ordnungsmäßigkeit des Fahrzeugs überprüft werden kann. Falls Sie früher mal Mofa oder Mo­ped gefahren sind, dürften Sie bereits die entsprechenden Abläufe kennen ...

Viele Komponenten des S Pedelecs dürfen Sie nur durch Originalteile des Herstellers ersetzen. Andere benötigen eine Teilegenehmigung (ABE, EG, ECE) oder ein Teilegutachten. Dazu zählen unter anderem Lenkervorbau, Sattel, Bremsanlage und Licht -- dabei sind jeweils wiederum spezi­elle Vorgaben zu beachten. Selbst für einfache Teile wie Reifen, Ketten, Schaltwerk usw. existie­ren Vorschriften.

Die Hersteller tragen in der Betriebserlaubnis in der Regel mehrere unterschiedliche Reifen, Vor­bauten und Sattel ein, damit der Kunde in gewissen Grenzen sein Fahrzeug anpassen kann. Wir empfehlen ein Gespräch mit Ihrem Fachhändler, bevor Sie eine Komponente auswechseln bezie­hungsweise wechseln lassen.

Wenn ein Hersteller den Betrieb einstellt oder das S Pedelec bereits vor einigen Jahren aus dem Programm genommen wurde, kommt es vor, dass bestimmte Teile nicht mehr lieferbar sind. Selbst in diesem Fall dürfen Sie kein ungenehmigtes Bauteil verwenden. Es bleibt dann als letzte Mög­lichkeit, die Änderungen beim TÜV als Einzelzulassung eintragen zu lassen.

Für S Pedelec gibt es, wie auch für andere Fahrzeugtypen, einen Bestandsschutz. Das heißt, neue gesetzliche Vorgaben gelten immer nur für neu zugelassene Fahrzeuge. Ältere S Pedelec sind bei­spielsweise noch ohne Hupe oder beleuchtetes Versicherungskennzeichen unterwegs, die seit 2015 Vorschrift sind11.

Auch für S Pedelecs gibt es vom Zedler-Institut12 eine Tabelle mit den Vorschriften13:

4. Teil: Lesen Sie hier weiter


  1. https://www.verkehrswacht-medien-service.de/verkehrssicheres-fahrrad-gs.html

  2. https://fuhrpark.de/e-bikes-als-dienstfahrrad-worauf-arbeitgeber-achten-muessen

  3. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.

  4. https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/DGUV_vorschrift-regel/DGUV-Vorschrift70_Unfallverhuetungsvorschrift-FahrzeugeDownload.pdf?\_blob=publicationFile

  5. Paragraf 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70

  6. Paragraf 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70

  7. Paragraf 57 DVUV Vorschrift 70

  8. Zedler -- Institut für Fahrradtechnik und -Sicherheit GmbH (https://www.zedler-institut.de)

  9. https://www.zedler.de/files/kunde/news/medienberichte/e-bike/Leitfaden_Bauteiletausch_E-Bike_25_Stand-08-05-2018_DE.pdf

  10. EU-Richtlinie 2002/24/EG: https://www.verkehrslexikon.de/PDF/RiLi_2002-24-EG_2_und_3-Raeder-Kfz.pdf

  11. http://auto-presse.de/autonews.php?newsid=493356

  12. Zedler -- Institut für Fahrradtechnik und -Sicherheit GmbH (https://www.zedler-institut.de)

  13. https://www.zedler.de/files/kunde/news/medienberichte/e-bike/Leitfaden_Bauteiletausch_E-Bike_25_Stand-08-05-2018_DE.pdf